Die Gründung eines rechtsfähigen Vereins hat eine Reihe von Vorteilen. Im Gegensatz zu nicht rechtsfähigen Vereinen ist er juristische Person und verwaltet sein eigenes Vermögen bzw. seine eigenen Schulden. Der Verein haftet für seine Mitglieder und die Haftung ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Doch was ist bei der Gründung eines Vereines zu beachten?
Vereinsgründung: Unkompliziert und doch geregelt
Eingetragene Vereine müssen genug Unterstützer haben und auf ein gewisses Ziel oder Zweck ausgerichtet sein. Daher sind mindestens sieben Startmitglieder erforderlich, um den Verein gründen zu können. Außerdem verlangt die Registereintragung die Formulierung eines Vereinszweckes. Dieser ist besonders dann wichtig, wenn der Verein für gemeinnützig erklärt und somit Steuerbelastungen befreit werden soll. Für den offiziellen Gründungsakt braucht es aber den Beschluss einer Vereinssatzung und die Wahl des Vereinsvorstands. Dazu ist eine Gründungsversammlung mit den potentiellen Mitgliedern einzuberufen, auf der nach den gesetzlichen Mindeststandards der §§ 57 und 58 BGB die Vereinssatzung beschlossen wird. Die Bestimmungen des BGB legen fest, welche Regelungen für eine ordentliche Vereinsorganisation mindestens erforderlich sind, können aber je nach Vereinsziel und Umfang der Vereinstätigkeit im Rahmen der Legalität beliebig erweitert werden. Jedenfalls muss die Satzung bestimmen, welche Rechte und Pflichten die Mitglieder mit der Vereinszugehörigkeit erwerben, ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird und wie der Eintritt späterer Mitglieder geregelt wird. Für die Gründungsversammlung gilt außerdem, dass Satzung und Gründungsprotokoll durch einen zuvor bestimmten Schriftführer schriftlich festgehalten werden müssen. Das Protokoll muss durch den Vereinsvorstand, die Satzung durch mindestens sieben Vereinsmitglieder unterschrieben werden. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Die Wahl des ersten Vorstands ist ebenfalls ein Akt der Gründungsversammlung. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings sollten zur Vermeidung einer “Alleinherrschaft” mindestens zwei Personen den Vorstand stellen, unter ihnen einen, der die Finanzen verwaltet. Derartige Wahlen können in einem geregelten Zyklus wiederkehren.
Die Informationspflichten der Vereinsgründer
Alle notwendigen Informationen – Vereinsname, Vereinszweck, Vereinssatzung, Gründungsprotokoll, Namen des Vorstands etc. – müssen dem Registergericht über einen Notar übermittelt werden. Der Notar beglaubigt zudem die Unterschriften der Vorstandsmitglieder. Die Vereinseintragung ist im Übrigen mit Kosten verbunden. Solche treten jedes Mal auf, wenn man eine Satzungsänderung oder Vorstandsänderung vornimmt. Insgesamt ist mit einer Dauer der Registereintragung von bis zu drei Monaten zu rechnen. Wenn der Verein Gemeinnützigkeit vorweisen kann, ist die Registereintragung sogar kostenfrei. Dazu ist beim Finanzamt ein Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit und der besonderen Förderwürdigkeit festzustellen. Auch hier sind eine Kopie der Satzung, des Gründungsprotokolls und ggf. ein Registerauszug vorzulegen. Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist die grundsätzliche Offenheit des Vereins und dass dieser nicht nur zum Selbstzweck dient. Niemand darf sich aus dem Vereinsvermögen bereichern und alle Spenden und Beiträge sind dem Vereinszweck zuzuführen.
Vereinsgründung: Die Quintessenz
Im Gegensatz zur Gründung einer Personen-, Kapital- oder sonstigen Gesellschaft ist das Gründen eines Vereins relativ einfach. Die wenigen vorgeschriebenen Handlungen sollten aber ordentlich und verantwortungsbewusst durchgeführt werden, um den Verein den Erwartungen der Mitglieder und dem Vereinszweck entsprechend zu führen
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